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Verbrauchsorientierter Energieausweis | ABM Technik + Service

Energieverbrauchsausweis –
einfach & schnell

Energieeffizienz und Energiekosten Ihres Gebäudes auf einen Blick

Zum 01. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Das GEG regelt alle Anforderungen an die energetische Qualität, den Einsatz erneuerbarer Energien in Altbau und Neubau sowie die Anforderungen an Energieausweise. Ältere Richtlinien, wie die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) wurden hier zu einem Gesetz zusammengefasst.

Neue Regeln für den Energieausweis | ABM Technik + Service

Neue Regeln für Energieausweise

  • Um den energetischen Zustand beurteilen zu können, muss der Aussteller eines Energieausweises das Gebäude vor Ort oder anhand aussagekräftiger Bilder bewerten.

  • Künftig werden die CO2-Emissionen in den Energieausweis aufgenommen. Diese berechnen sich aus dem Primärenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes.

  • Der Stand der Sanierung ist durch den Eigentümer detailliert anzugeben, ebenso das Fälligkeitsdatum der nächsten Untersuchung bei inspektionspflichtigen Klimaanlagen.

  • Nicht nur für Eigentümer, sondern auch für Immobilienmakler gilt die Pflicht, bei einer Vermietung, Verpachtung oder Verkauf einer Wohnimmobilie einen Energieausweis vorzulegen.

 

Die Eigentümer sind weiterhin für die Korrektheit der von ihnen bereitgestellten Daten verantwortlich. Diese sind durch den Aussteller des Energieausweises auf Plausibilität zu prüfen und dürfen bei Zweifeln an der Richtigkeit nicht verwendet werden. Energieausweise sind ab Ausstellungsdatum 10 Jahre gültig, auch wenn sie vor Inkrafttreten des GEG ausgestellt wurden.

Profitieren auch Sie von unserer langjährigen Erfahrung und beauftragen uns mit der Erstellung Ihres verbrauchsorientierten Energieausweises. 
Füllen Sie hierzu bitte den folgenden Datenerhebungsbogen aus –
alles Weitere übernehmen wir!

Dornstadt, Stuttgart, München, Bodensee

Leipzig, Berlin, Hamburg

FAQ

  • Was sind Legionellen?
    Legionellen sind Bakterien, die natürlicherweise in geringer, nicht gesundheitsschädlicher Anzahl im Grundwasser und auch im Trinkwasser vorkommen können. Wassertemperaturen von 25°C bis 45°C stellen optimale Wachstumsbedingungen für Legionellen dar. Daher können sich Legionellen in Trinkwasser-Installationen mit entsprechend niedrigen Warmwassertemperaturen und insbesondere in Bereichen mit langer Stagnation oder geringer, unregelmäßiger Wasserentnahme zu hohen Konzentrationen vermehren. Bei Temperaturen ab ca. 50°C können sich Legionellen nicht mehr vermehren und ab ca. 55°C im Warmwasser beginnen Legionellen abzusterben.
  • Wann ist eine Legionellenprüfung durchzuführen?
    Eine Legionellenprüfung ist durchzuführen, wenn: Das Gebäude aus mindestens drei Nutzeinheiten besteht, wovon eine oder mehrere vermietet sind. Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen (z.B. in Kindergärten) oder gewerblichen (z.B. bei Vermietung von Wohnungen) Tätigkeit abgegeben wird. Eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung vorhanden ist. Sich im Gebäude Duschen oder andere Einrichtungen befinden, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
  • Wie häufig muss das Trinkwasser untersucht werden?
    Wasserversorgungsanlagen, aus denen im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, müssen mindestens alle drei Jahre untersucht werden. Für Anlagen mit Abgabe im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit sieht die TrinkwV mindestens einmal jährlich eine Untersuchung vor, wobei hier gilt, dass das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen kann.
  • An welchen Stellen wird das Wasser entnommen? Wieso beproben Sie immer im Dachgeschoss?
    Die Beprobung erfolgt immer an mindestens drei Entnahmestellen pro Anlage. Dabei wird je Probe in der Warmwasserleitung am Ausgang des Warmwasserspeichers und vor dem Wiedereintritt in den Warmwasserspeicher benötigt. Des Weiteren findet eine Probenahme üblicherweise an der am weitesten entfernten Entnahmestelle je Steigstrang statt. Bis auf wenige Ausnahmen befinden sich diese in den Wohnungen des obersten Stockwerkes.
  • Was ist zu tun, wenn eine Überschreitung des Grenzwertes für Legionellen vorliegt?
    Für die Untersuchungsstellen (Labore) besteht die gesetzliche Verpflichtung, Befunde mit einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes, die bei einer Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen festgestellt wurden, unverzüglich dem Auftraggeber und dem für die Wasserversorgungsanlage zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen (vgl. §15a Abs.1 TrinkwV). Von dort erhalten Sie Auflagen zur Umsetzung weiterer Maßnahmen.
  • Muss ich eine Beprobung in meinem EFH durchführen?
    Eigenheimbesitzer sind von der Prüfpflicht nicht betroffen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es allerdings ratsam, beispielsweise beim Kauf eines Altbaus, um die Schwermetallbelastung zu bestimmen.
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