Novellierte Trinkwasserverordnung – Pflicht für Eigentümer

Die seit 2001 bestehende Trinkwasserverordnung (TrinkwV) wurde durch den Gesetzgeber zum 01.11.2011 erheblich verschärft.
Die vom Bundesrat am 12.10.2012 beschlossene zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung bringt jedoch eine Erleichterung für Hauseigentümer, Hausverwaltungen und die Gesundheitsämter.
Für Vermieter von Mehrfamilienhäusern und Unternehmen, die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Nutzung abgeben (z. B. Fitness-Studios, Hotels ...) besteht seither die Pflicht, alle drei Jahre ihre Warmwasseranlagen auf Legionellen untersuchen zu lassen.
Diese Untersuchungspflicht gilt für alle Anlagen, die über Duschen oder andere Einrichtungen verfügen, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers (Aerosolbildung) kommt.
Laut § 13 TrinkwV müssen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung mit mehr als 400 Liter Speichervolumen und / oder wenn mehr als drei Liter Wasser zwischen Warmwasserbereiter und der am weitesten entfernten Entnahmestelle in der Rohrleitung enthalten sind, geprüft werden. Bei Anlagen in ausschließlich selbst bewohnten Eigenheimen besteht keine Untersuchungspflicht. Zweifamilienhäuser sind von der Neuregelung ebenfalls nicht betroffen.
|
Die wichtigsten Erleichterungen vom 12.10.2012
- Die Pflicht zur Erstbeprobung wird verlängertbis zum 31.12.2013
- Die Untersuchung muss nur alle 3 Jahre stattfinden (Ausnahme: bei Legionellenkontamination)
- Die Anzeigepflicht einer untersuchungspflichtigen Großanlage entfällt
- Die Ergebnisse der Legionellenuntersuchung müssen nur noch an das Gesundheitsamt übermittelt werden, wenn der Befund > = 100 KBE / 100 ml ergibt
|
|
Information
Legionellen sind winzige Bakterien, die mitunter tödlich verlaufende Lungenentzündungen auslösen können. Wassertemperaturen zwischen 25 °C und 50 °C sind ideale Bedingungen für eine rasante Vermehrung dieses Krankheitserregers. Die Übertragung erfolgt über die Atemwege, beispielsweise durch Einatmen des Wasserdampfes beim Duschen. Das Trinken von legionellenhaltigem Wasser führt in der Regel zu keiner Infektion. |
Pflicht zur Erstbeprobung
Der Gesetzgeber hat die Frist zur Erstbeprobung bis zum 31.12.2013 verlängert.
Untersuchungspflicht
Die orientierenden Untersuchungen sind alle drei Jahre durchzuführen. Werden die vorgegebenen Grenzwerte überschritten, so sind zunächst jährliche Nachuntersuchungen vorzunehmen.
Anzeigepflicht
Die gemäß § 13 TrinkwV bislang geltende Anzeigepflicht von untersuchungspflichtigen Großanlagen beim Gesundheitsamt entfällt.
Meldepflicht
Die Untersuchungsergebnisse sind dem Gesundheitsamt nur zu übermitteln, wenn der technische Maßnahmewert von 100 KBE / 100 ml erreicht bzw. überschritten wurde. Dieses stellt dann fest, ob der Anlagenbetreiber Maßnahmen gegen eine Kontamination zu treffen hat.
Informationspflicht
Nach § 21 TrinkwV müssen die Nutzer schriftlich oder durch einen Aushang über die Qualität des Trinkwassers informiert werden.
Probeentnahme
Gemäß § 14 TrinkwV sind die Wasserproben an mehreren repräsentativen Stellen zu entnehmen. Dies bedeutet, dass je eine Probe am Ein- und Ausgang des Warmwasserbereiters sowie an der am weitest entfernten Entnahmestelle je Steigstrang genommen werden muss.
Notwendige Vorbereitungen zur Probeentnahme
Bevor die Trinkwasseruntersuchung erfolgen kann, sind von einem Fachhandwerker geeignete Probeentnahmeventile jeweils am Ein- und Ausgang des Warmwasserbereiters anzubringen.
Zu beachten!
Laut § 25 TrinkwV begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer die vorgeschriebenen Legionellenuntersuchungen nicht durchführen lässt oder die Nutzer nicht über die Untersuchungsergebnisse informiert. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem hohen Bußgeld geahndet werden.
Umlagefähigkeit
Die Kosten für die Trinkwasseruntersuchung können in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. Hierbei handelt es sich gem. § 2 BetrkV um „Kosten des Betriebs einer hauseigenen Warmwasserversorgungsanlage“. Umlagefähig sind jedoch nur die Kosten der orientierenden Untersuchung, nicht jedoch die Kosten für weitergehende Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen bei Legionellenbefall.
Unsere Serviceleistungen:
- Terminabstimmung mit den entsprechenden Nutzern
- Überwachung und Einhaltung der Prüfintervalle
- Probeentnahme durch DVGW-zertifiziertes, festangestelltes Personal
- Untersuchung der Proben in einem nach DIN EN ISO 17025 akkreditierten Labor
- Dokumentation der Untersuchung und der Ergebnisse sowie 10-jährige Archivierung
- Weiterleitung der Untersuchungsbefundean die Hausverwaltung
- Hilfestellung und Beratung bei der Feststellung einer Kontamination
- Auf Wunsch Information des Gesundheitsamts über das Untersuchungsergebnis
Checkliste zur Feststellung der Notwendigkeit einer Trinkwasseruntersuchung auf Legionellen
- Das Objekt hat mindestens drei Wohnungen
- Mindestens eine Wohnung ist vermietet
- Es sind Duscheinrichtungen vorhanden
- Es gibt einen zentralen Warmwasserbereiter
- Das Volumen des Trinkwassererwärmers beträgt mehr als 400 Liter
oder der Wasserinhalt in der Rohrleitung zwischen Warmwasserbereiter und der am weitest entfernten Entnahmestelle beträgt mehr als 3 Liter
|
Nach oben 