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Finanzierung
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Wärme- und Wasserzähler unterliegen dem Eichgesetz und sind alle 5, bzw. 6 Jahre auszutauschen (gilt nicht für Heizkostenverteiler). Bei der Verwendung altbeglaubigter Messgeräte kann die erstellte Abrechnung gerichtlich angefochten werden. Verantwortlich und haftbar ist der Eigentümer der Erfassungsgeräte.
Im Rahmen unserer Tätigkeit als Wärmemessdienstleister bieten wir Ihnen deshalb unterschiedliche Finanzierungsverträge für die Messgeräte an:

Wartungs-/Eichservicevertrag
Beim Kauf der Messgeräte haben Sie die Möglichkeit einen Wartungs-/Eichservicevertrag abzuschließen. Dieser Kontrakt beinhaltet nicht nur die Einhaltung der Eichung und Wartung von Messgeräten sondern es ist gleichzeitig ein Vorfinanzierungsvertrag. Hierbei werden über die Dauer der Beglaubigung Gebühren in Rechnung gestellt, welche jährlich in die Abrechnung integriert und auf den jeweiligen Nutzer umgelegt werden. Dem Eigentümer entstehen keine zusätzlichen Kosten. Dieser hat jedoch den Vorteil, nach Ablauf der Beglaubigung keine neuen Messgeräte kaufen zu müssen, sondern erhält diese vom Wärmemessdienstunternehmen.

Mietvertrag
Nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung/Betriebskostenverordnung haben Sie die Möglichkeit, die Messeinrichtungen auf Mietbasis zu erwerben. Investitionskosten für den Eigentümer entstehen hierbei nicht. Die jährlichen Kosten für die Anmietung sind gemäß den Verordnungen umlagefähig. Es besteht auch die Möglichkeit, die Verträge entsprechend zu verlängern. Somit erhalten Sie dann wieder aktuell beglaubigte Messeinrichtungen.

Messgeräte, die finanziert werden können:

  • Heizkostenverteiler (HKVV, HKVE)
  • Wärmezähler
  • Wasserzähler
  • Sämtliche Messgeräte, die zur Fernauslesung geeignet sind


Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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