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Legionellenprüfung

Seit 01.11.2011 müssen Vermieter Warmwasseranlagen auf Legionellen prüfen lassen

Die seit 2001 bestehende Trinkwasserverordnung (TrinkwV) wurde durch den Gesetzgeber zum 01.11.2011 erheblich verschärft. Für Vermieter von Mehrfamilienhäusern und Unternehmen, die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Nutzung abgeben (z. B. Fitnessstudios, Hotels...) besteht seither die Pflicht zur jährlichen Untersuchung ihrer Warmwasseranlagen auf Legionellen.

Deswegen besteht für alle Anlagen, die z. B. Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt – Aerosolbildung – eine Untersuchungspflicht.

Laut §13 TrinkwV müssen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung mit mehr als 400 Liter Speichervolumen und/oder wenn mehr als drei Liter Wasser zwischen Warmwasserbereiter und der am weitesten entfernten Entnahmestelle in der Rohrleitung enthalten sind, geprüft werden. Bei Anlagen in ausschließlich selbst bewohnten Eigenheimen besteht keine Untersuchungspflicht. Zweifamilienhäuser sind von der Neuregelung ebenfalls nicht betroffen.

Information
Legionellen sind winzige Bakterien, die mitunter tödlich verlaufende Lungenentzündungen auslösen können. Wassertemperaturen zwischen 25°C und 50°C sind ideale Bedingungen für eine rasante Vermehrung dieses Krankheitserregers. Die Übertragung erfolgt über die Atemwege. Dies kann beispielsweise beim Einatmen des Wasserdampfes beim Duschen geschehen. Das Trinken von legionellenhaltigem Wasser führt in der Regel nicht zu einer Infizierung.

Anzeigepflicht
Gemäß §13 TrinkwV muss der Unternehmer bzw. Vermieter dem Gesundheitsamt melden, dass er im Besitz einer untersuchungspflichtigen Großanlage ist.

Untersuchungspflicht
Die Untersuchungen müssen jährlich durchgeführt werden. Ausnahmen wird es für Mietshäuser geben, wenn die Befunde von mindestens drei jährlichen Untersuchungen in allen Proben die vorgegebenen Grenzwerte unterschreiten. Das Gesundheitsamt kann hier dann die Prüfintervalle verlängern.

Anzeige- und Meldepflicht
Die Ergebnisse der Untersuchung sind dem Gesundheitsamt zu übermitteln. Dieses stellt fest, ob der Betreiber der Anlage Maßnahmen gegen eine Kontamination zu treffen hat.

Informationspflicht
Nach §21 TrinkwV müssen die Mieter schriftlich oder durch einen Aushang im Wohnhaus über die Qualität des Trinkwassers informiert werden.

Zu beachten!
Laut §25 TrinkwV begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer die vorgeschriebenen Legionellenuntersuchungen nicht durchführen lässt oder die Wohnungsmieter nicht über die Untersuchungsergebnisse informiert. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem hohen Bußgeld geahndet werden.

legionellenpruefung_hausUnsere Serviceleistungen:

  • Vor-Ort-Prüfung geeigneter  Probeentnahmestellen und Info
    an die Hausverwaltung
  • jährliche Probeentnahme durch zertifiziertes, festangestelltes Personal
  • Untersuchung der Proben in einem nach DIN EN ISO 17025 akkreditierten Labor
  • Dokumentation der Untersuchung und der Ergebnisse sowie 10-jährige Archivierung
  • Weiterleitung der Untersuchungsergebnisse
    an die Hausverwaltung

Probeentnahme
Gemäß §14 TrinkwV müssen die Wasserproben an mehreren repräsentativen Entnahmestellen erfolgen. Dies bedeutet, dass je eine Probe am Eingang und Ausgang des Warmwasserbereiters sowie an einer Entnahmestelle an jedem Wasserstrang genommen werden muss.

 

Wir beraten Sie auf Wunsch gerne auch persönlich!

 

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